- marktbeherrschendes Unternehmen
- marktbeherrschendes Unternehmen,Wettbewerbsrecht: Marktbeherrschung im Sinne des Gesammelten gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. 8. 1998 liegt vor, wenn ein Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblicher Leistungen ohne Wettbewerber ist (Monopolfall) oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Teilmonopol) beziehungsweise über eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung verfügt (marktstarkes oder dominierendes Unternehmen). Von der Einzelmacht eines dominierenden Unternehmens im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 GWB ist die kollektive Macht einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 2 GWB zu unterscheiden. Unternehmensgruppen sind marktbeherrschend, soweit innerhalb der Gruppe kein wesentlicher Wettbewerb besteht (enges Oligopol) und die Oligopolgruppe gegenüber anderen Unternehmen eine überragende Marktstellung hat (enges Teiloligopol mit Mitläufern).Im Interesse der Justiziabilität dieser Vorschrift sind in § 19 Absatz 3 GWB eine Reihe von Legalvermutungen eingeführt worden. Danach wird vermutet, dass ein einzelnes Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblicher Leistungen einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Marktbeherrschung wird ferner vermutet, wenn drei oder weniger Unternehmen zusammen einen Marktanteil von 50 % oder mehr haben oder fünf oder weniger Unternehmen zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln oder mehr haben. Bei der Feststellung der überragenden Marktstellung im Sinne des § 19 Absatz 2 GWB sind neben dem Marktanteil die Finanzkraft, der Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, die Verflechtung mit anderen Unternehmen, Marktschranken sowie die Alternativen der Marktgegenseite zu berücksichtigen. Missbrauchen marktbeherrschende Unternehmen ihre Marktmacht, so können die Kartellbehörden Behinderungen von Mitbewerbern oder Ausbeutung vor- oder nachgelagerter Wirtschaftsstufen untersagen, Verträge für unwirksam erklären und Mehrerlöse abschöpfen (Missbrauchsaufsicht).Das Europarecht (Art. 82 EG-Vertrag) verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen (Erfassung von Einzelmacht und kollektiver Macht), soweit dies dazu führen kann, dass der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt wird. Anders als in § 19 GWB wird der Marktbeherrschungsbegriff nicht näher erläutert, es bestehen auch keine Legalvermutungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gilt ein Unternehmen auf einem Bedarfsmarkt als beherrschend, wenn es über einen vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrollierten Verhaltensspielraum verfügt. Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist in Art. 82 Satz 2 Buchstabe a-d beispielhaft konkretisiert.Das österreichische Kartellgesetz vom 19. 10. 1988 (mit späteren Änderungen) definiert in § 34 die Marktbeherrschung in Analogie zu § 19 GWB; Missbrauchstatbestände sind in enger Anlehnung an Art. 82 EG-Vertrag konkretisiert worden (§ 35 Satz 2 Ziffer 1-5). Das Kartellgericht hat den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf Antrag zu untersagen (§ 35 Kartellgesetz). - Das schweizerische Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. 10. 1995 erklärt in Art. 7 den Behinderungs- und Ausbeutungsmissbrauch marktbeherrschender Unternehmen für unzulässig. Missbrauchstatbestände werden (Art. 7 Absatz 2 Buchstabe a-f) in enger Anlehnung an die entsprechenden Passagen im EG-Vertrag konkretisiert.Ingo Schmidt: Wettbewerbspolitik u. Kartellrecht (51996).
Universal-Lexikon. 2012.